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   VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22   

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VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22 (https://dejure.org/2022,388)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 (https://dejure.org/2022,388)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Januar 2022 - 14 K 119/22 (https://dejure.org/2022,388)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 GG, § 28a Abs 1 Nr 10 IfSG, § 14 VersammlG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein Gemeindegebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeinverfügung; präventives Versammlungsverbot; Versammlungsbegriff; Sperrwirkung des Infektionsschutzgesetzes ; Anmeldepflicht; Gefahrenprognose; SARS-CoV-2; Infektionsrisiko; Mindestabstand; Mund-Nasen-Bedeckung; Verhältnismäßigkeit; polizeilicher Notstand; ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen allgemeines Verbot nicht angemeldeter Corona-"Spaziergänge" ... - Corona-Virus

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 271

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (35)

  • VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22

    Verbot einer veranstalterlosen Versammlung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22
    Jedenfalls im Hinblick auf Versammlungsverbote, die nicht ausschließlich auf den Schutz vor infektionsschutzrechtlichen Gefahren zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), sondern (auch) auf eine genuin versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gestützt werden, entfaltet § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG keine Sperrwirkung gegenüber § 15 Abs. 1 VersG (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v, BA S. 6; offengelassen durch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 10).

    Hierzu verweist er auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2022 (- 1 K 80/22 -), welches damit eine ähnlich lautende Allgemeinverfügung der Stadt ... für nichtig erklärt habe.

    Mit dem hiermit einhergehenden Ausschluss einer Befugnis zugunsten der nach Landesrecht zuständigen Behörden für Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzrechts (vgl. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 54 IfSG sowie für Baden-Württemberg die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - IfSGZustV vom 19.07.2007 und die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28.05.2020) dürfte lediglich die bereichsspezifische Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörden (regelmäßig der Gesundheitsämter) entfallen sein, (allein) auf den Schutz vor infektionsschutzrechtlichen Gefahren zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gestützte Versammlungsverbote zu erlassen, nicht aber die allgemeine Befugnis der Versammlungsbehörden nach § 15 Abs. 1 VersG, eine Versammlung zu verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v., BA S. 6 f. m.w.N.).

    Durch diese Ausführungen wird auch für den juristischen Laien erkennbar, dass sich die Untersagung lediglich konkret gegen anmeldefähige, aber entgegen § 14 VersammlG nicht angemeldete Versammlungen und Aufzüge richtet, mit denen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen protestiert werden soll (ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2021 - 3 K 4579/21 -, juris Rn. 32; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v., BA S. 8 jeweils m.w.N.).

    Auch dazu bedarf es jedoch der Prüfung im einzelnen Fall, die sich an den potentiellen Versammlungsteilnehmern und den örtlichen Gegebenheiten zu orientieren hat (vgl. auch dazu bereits VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v. BA S. 15).

    Eine solche erscheint indes nicht von vornherein ungeeignet, wie der Umgang anderer Kommunen im Bundesgebiet mit den "Montagsspaziergängen" beziehungsweise "Spaziergängen" zeigt (vgl. hierzu wiederum VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v., BA S. 17 f. unter Verweis auf Allgemeinverfügungen der Stadt Cuxhaven vom 08.01.2022, abrufbar unter https://www.cuxhaven.de/aktuelle-nachrichten/flaschenpost/flaschenpost-1/ffp-2-maskenpflicht-bei-versammlungen-und-demos-unter-freiem-himmel.html, und der Stadt Hameln vom 05.01.2022, abrufbar unter https://www.dewezet.de/region/hameln_artikel,-hamelner-allgemeinverfuegung-das-steht-drin-_arid,2723674.html ).

  • VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22
    Denn die Durchführung angemeldeter Versammlungen, die in der Regel entsprechenden Auflagen unterlägen, die durch die Polizei dann in Zusammenarbeit mit Versammlungsleitung und Ordnern auch durchsetzbar seien, ohne dass die Versammlung aufgelöst werden müsse, bleibe weiterhin erlaubt (hierfür wird verwiesen auf VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 -).

    Durch diese Ausführungen wird auch für den juristischen Laien erkennbar, dass sich die Untersagung lediglich konkret gegen anmeldefähige, aber entgegen § 14 VersammlG nicht angemeldete Versammlungen und Aufzüge richtet, mit denen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen protestiert werden soll (ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2021 - 3 K 4579/21 -, juris Rn. 32; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v., BA S. 8 jeweils m.w.N.).

    Die Behörde muss dann nicht erst den Beginn der Veranstaltung abwarten und sie anschließend nach § 15 Abs. 3 VersG auflösen (so die Fallgestaltung bei VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 -, juris Rn. 40 ff., insb. Rn. 44).

    Tatbestandlich dürfte daher im vorliegenden Fall nach § 15 Abs. 1 VersG vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls erforderlich sein, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, die sich zudem gerade auf den von der Allgemeinverfügung erfassten örtlichen Anwendungsbereich beziehen müssen, konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nicht nur erwarten lassen, dass innerhalb des (noch verbleibenden) Anwendungszeitraums, nicht angezeigte Versammlungen im räumlichen Anwendungsbereich der Verbotsverfügung stattfinden werden, sondern zusätzlich die Prognose erlauben, dass es im Zuge dieser Versammlungen aufgrund deren konkret zu erwartender Ausgestaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Maßstab bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 -, juris Rn. 30) zu besonders schwerwiegenden Infektionsgefahren oder anderweitigen schwerwiegenden Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, etwa in Form gewalttätiger Ausschreitungen kommen wird.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [Brokdorf II]).

    Insbesondere setzt das Verbot der gesamten Demonstration als "ultima ratio" voraus, dass das mildere Mittel, durch Kooperation mit den friedlichen Demonstranten eine Gefährdung zu verhindern, gescheitert ist oder dass eine solche Kooperation aus Gründen, welche die Demonstranten zu vertreten haben, unmöglich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [Brokdorf II] Rn. 93).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [Brokdorf II] Rn. 91; Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 54).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22
    Im Anschluss an die Erfassung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind diese ihrer Bedeutung entsprechend zu würdigen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.05.2007- 6 C 23.06 -, juris Rn. 17 = BVerwGE 129, 42 m.w.N.).

    Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 16.05.2007- 6 C 23.06 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 129, 42 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 29, wonach der hohe Rang der Versammlungsfreiheit bewirkt, dass die Veranstaltung im Zweifel wie eine Versammlung behandelt wird).

  • BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Verhängung von Auflagen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22
    Zwar sind die Ordnungsbehörden grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereitzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 11).

    Hierfür bedarf es indes substantiierter tatsächlicher Angaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 35 jeweils im Kontext einer Inanspruchnahme von Nichtstörern aufgrund polizeilichen Notstands).

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22
    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Ganzen zuletzt BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16).

  • RG, 15.11.1922 - V 80/22

    Reichssiedlungsgesetz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22
    Bis zu einer wirksamen Auflösung besteht der versammlungsrechtliche Schutz fort (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, S. 80 m.w.N.; vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 80/22 -, n.v. BA S. 12).

    Denn durch die Allgemeinverfügung wird auch die Versammlungsfreiheit von Versammlungsteilnehmern beschränkt, die nicht die Absicht haben, sich an rechtswidrigen Aktionen, etwa aggressiven Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen, sonstigen Gewalttätigkeiten oder Verstößen gegen Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände oder zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, zu beteiligen (vgl. zum Ganzen VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 80/22 -,n.v. BA S. 18 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22
    Ein präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung, welches auch friedliche Versammlungen erfasst, darf nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands erlassen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 54 sowie zuletzt VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 88/20 -, n.v. BA S. 18 f.).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [Brokdorf II] Rn. 91; Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 54).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.01.2022 - 7 B 10005/22

    Eilantrag gegen Verbot von "Montagsspaziergängen" im Landkreis Südliche

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22
    Jedenfalls im Hinblick auf Versammlungsverbote, die nicht ausschließlich auf den Schutz vor infektionsschutzrechtlichen Gefahren zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), sondern (auch) auf eine genuin versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gestützt werden, entfaltet § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG keine Sperrwirkung gegenüber § 15 Abs. 1 VersG (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v, BA S. 6; offengelassen durch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 10).

    bb) Soweit in Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zuletzt die Frage aufgeworfen wurde, ob in der aktuellen Fassung von § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG eine infektionsschutzrechtliche Spezialregelung zu sehen ist, die eine Sperrwirkung gegenüber § 15 Abs. 1 VersG insoweit entfalten könnte, als sie einen Rückgriff auf diese allgemeine versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verbreitung von COVID-19 jedenfalls grundsätzlich ausschließen könnte, ferner wie weit eine solche Sperrwirkung ggf. reichen würde und ob nicht Ausnahmen von einem solchen Grundsatz zuzulassen wären - namentlich für Fälle, in denen aufgrund des in der Vergangenheit bei vergleichbaren Versammlungen gezeigten Verhaltens der Teilnehmer zu erwarten ist, dass die Versammlungsteilnehmer Schutzmaßnahmen wie ein Abstandsgebot im öffentlichen Raum oder die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Maskenpflicht) nicht einhalten werden, die unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite infektionsschutzrechtlich erforderlich sein können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 10; vorgehend VG Neustadt, Beschluss vom 03.01.2022 - 5 L 1276/21.NW -, juris), teilt die Kammer diese rechtlichen Bedenken jedenfalls für Fallgestaltungen wie die vorliegende nicht.

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22
    Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, S. 570 Rn. 18 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [Brokdorf II] Rn. 91; Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 54).

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

  • BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20

    Unzulässiger Eilantrag auf Erlaubnis einer Versammlung

  • VG Karlsruhe, 22.02.2020 - 2 K 1046/20

    Rechtsextreme "Fackelmahnwache" in Pforzheim durfte stattfinden

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 1 S 138/21

    Heidelberg: Flüchtlingscamp-Demo darf auch nachts stattfinden; Beschränkung auf

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

  • VG Karlsruhe, 13.11.2020 - 5 K 4651/20

    Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Teilnahme an einer Versammlung

  • BVerfG, 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Untersagungsverfügung bezüglich einer

  • BVerfG, 31.05.2020 - 1 BvQ 63/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Beschränkung der Zahl der Teilnehmer einer

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2018 - 5 S 548/18

    Beschwerdeentscheidung bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der

  • VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 1 K 5020/20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Untersagung von Veranstaltungen

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19

    Betriebsuntersagung eines Diesel-Kraftfahrzeugs; illegale Abschalteinrichtung;

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

  • VG Freiburg, 05.05.2021 - 1 K 1396/21

    Untersagung einer Versammlung während der Corona-Pandemie (Baden-Württemberg)

  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20

    Verbot einer Versammlung wegen einer potentiell konfliktträchtigen

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

  • VG Neustadt, 03.01.2022 - 5 L 1276/21

    Eilantrag gegen Untersagung von "Montagsspaziergängen" im Landkreis Südliche

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

  • OVG Sachsen, 17.09.2010 - 2 B 168/10

    Anforderungen an das Vorliegen eines überwiegenden Vollzugsinteresses für die

  • VG Karlsruhe, 30.07.2021 - 14 K 1992/21

    Gestattung des Weiterbetriebs von zwei Spielhallen - Befreiung vom Abstandsgebot

  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 28.99

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Auslegung; Verstoß gegen allgemeine

  • BVerwG, 03.12.1998 - 1 B 110.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Auslegung einer "Berufung" als Antrag auf Zulassung der

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22

    Präventives Verbot unangemeldeter Montagsspaziergänge

    Es spricht vor diesem Hintergrund alles dafür, dass § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG ausschließlich die Befugnis der Gesundheitsbehörden betrifft, rein auf den Schutz vor infektionsschutzrechtlichen Gefahren im Zusammenhang mit der COVID-19 gestützte Versammlungsverbote zu erlassen (vgl. zutreffend VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 80; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 16).

    Dies schließt freilich nicht aus, dass die von solchen Veranstaltungen ausgehende Gefahr unter anderen Rahmenbedingungen, etwa dann, wenn sie in Orten stattfinden, in denen sich erfahrungsgemäß weniger Teilnehmer zu "Spaziergängen" zusammenfinden oder die Einhaltung des Mindestabstands sonst zuverlässig gewährleistet werden kann, anders zu beurteilen sein mag (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 a. a. O. Rn. 97).

  • VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22

    Verbot planmäßig unangemeldeter Versammlungen ("Corona-Spaziergänge") durch

    Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht daher nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris 60 m. w. N.).

    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 16 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 80).

    Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der sich gegen zukünftige Rechtswirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes richtet, ist dessen Rechtmäßigkeit daher nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 89 m. w. N.).

    Dabei dürfte der Antragsteller zwar mit seiner Auffassung fehlgehen, dass bei der Zusammenkunft einer unbestimmten Anzahl von Menschen unter freiem Himmel keine Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 32; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 99).

    Eine solche Maßnahme erscheint nicht von vornherein ungeeignet, um den von der Antragsgegnerin verfolgten und legitimen Infektionsschutz zu erreichen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 110; jeweils m. w. N.; zum Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen im Wege der Allgemeinverfügung vgl. Dürig-Friedl in dies./Enders, Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2016, § 15 VersG Rn. 86).

    Hierfür bedarf es indes substantiierter tatsächlicher Angaben (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 108 m. w. N.).

    Einen polizeilichen Notstand, der für den Erlass eines präventiven Versammlungsverbots im Wege einer Allgemeinverfügung, die auch friedliche Versammlungen erfasst, erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - VBlBW 2014, 147, juris Ls. 1; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 111 VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 42 ff.), hat die Antragsgegnerin nicht dargetan und für einen solchen ist auch nichts ersichtlich.

  • VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22

    Coronapandemie: befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form

    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist voraussichtlich nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, juris, Rn. 16 mit Hinweisen auf Hess. VGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 -, juris, Rn. 6; Bayer. VGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14 f.; VG Kassel, Beschl. v. 18.06.2021 6 L 1137/21.KS -, juris Rn. 8; Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt I, Rn. 154 ff.; ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 14 K 119/22 -, juris, Rn. 78 ff.; offengelassen von OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 03.01.2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris, Rn. 9 ff.).

    Die so beschriebenen Voraussetzungen für ein präventives und allgemeines Versammlungsverbot für Versammlungen der hier in Rede stehenden Art sind - anders als in den von den Verwaltungsgerichten Stuttgart (Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, a.a.O., Rn. Rn. 36 ff.) und Karlsruhe (Beschl. v. 17.01.2022 - 14 K 119/22 -, juris, Rn. 98 ff.) entschiedenen Fällen - hier erfüllt.

    Soweit andere Gemeinden für "Montagsspaziergänge" eine präventive Maskenpflicht angeordnet haben, käme eine solche Maßnahme als milderes Mittel nur in Betracht, wenn absehbar wäre, dass sie - jedenfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit - mehrheitlich eingehalten würde (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 - 14 K 119/22 - a.a.O., Rn. 110 am Ende).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Allgemeinverfügung neben dem beschriebenen potentiellen Teilnehmerkreis, wie er sich bei den "Montagsspaziergängen" am 27.12.2021 und am 03.12.2022 gezeigt hat, andere Interessenten an solchen "Montagsspaziergängen" erfasste, die sich, wenn sie sich zusammenfänden, in ihrer Gesamtheit rechtstreu verhalten würde (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 - 14 K 119/22 -, a.a.O., Rn. 110).

  • VG Cottbus, 04.02.2022 - 3 L 29/22

    Präventives Versammlungsverbot in Cottbus: Allgemeinverfügung rechtswidrig

    Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der sich gegen zukünftige Rechtswirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes richtet, ist dessen Rechtmäßigkeit daher nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht (vgl. zu den unterschiedlichen zeitlichen Ansatzpunkten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsaktes BVerwG, Beschluss vom 05. Januar 2012 - 8 B 62.11 - juris Rn. 13; so auch: VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 89).

    Tatbestandlich dürfte daher im vorliegenden Fall nach § 15 Abs. 1 VersG jedenfalls erforderlich sein, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, die sich zudem gerade auf den von der Allgemeinverfügung erfassten örtlichen Anwendungsbereich beziehen müssen, konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nicht nur erwarten lassen, dass innerhalb des (noch verbleibenden) Anwendungszeitraums, nicht angezeigte Versammlungen im räumlichen Anwendungsbereich der Verbotsverfügung stattfinden werden, sondern zusätzlich die Prognose erlauben, dass es im Zuge dieser Versammlungen aufgrund deren konkret zu erwartender Ausgestaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu besonders schwerwiegenden Infektionsgefahren oder anderweitigen schwerwiegenden Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, etwa in Form gewalttätiger Ausschreitungen kommen wird (VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 96 ff.).

    Vorliegend hat der Antragsgegner einen in diesem Sinne vor Ort bestehenden Mangel an Polizeikräften schon nicht geltend gemacht (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 108).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - 1 S 16.22

    "Cottbuser Spaziergänge" bleiben einstweilen verboten

    Soweit sich das Verwaltungsgericht insoweit auf den Beschluss des VG Karlsruhe vom 17. Januar 2022 - 14 K 119/22 - (juris Rn. 108) bezogen hat, ist diese Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu Recht geändert worden.
  • VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22

    Voraussetzungen für Versammlungsverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

    Ein Versammlungsverbot kann nur ergehen, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.01.2022 - 10 CS 22.162 -, abrufbar unter https://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/themenbereiche/oeffentliche_sicherheit_und_ordnung/2022-01-19_versammlungsrecht.pdf , Rn. 13 ff..; s. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 - 14 K 119/22 -, juris Rn. 78 ff.; VG Freiburg, Beschl. v. 24.01.2022 - 4 K 142/22 -, juris Rn. 17).
  • AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22

    Versammlungsverbot mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher

    Ein versammlungsrechtliches Verbot einer Versammlung kommt auch nach dieser Ansicht nur dann in Betracht, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 10 CS 22.162 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 14 K 119/22, nachfolgend VGH Mannheim, Beschluss vom 04.02.2022, Az.: 10 S 236/22 sowie VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2022, Az.: 4 K 142/22).
  • VG Würzburg, 31.01.2022 - W 5 S 22.157

    Allgemeinverfügung; Versammlungen in der Form sog. "Spaziergänge"; Beschränkung

    hierbei um den Versuch handeln, durch Vorspiegelung einer apolitischen Zielrichtung das Rechtsregime des Versammlungsrechts in seinen als nachteilig empfundenen Auswirkungen - insbesondere hinsichtlich der grundsätzlichen Anzeigepflicht nach Art. 13 BayVersG - sowie der damit einhergehenden Möglichkeit der Versammlungsbehörden, im Vorfeld Auflagen zu erlassen - zu umgehen, ohne jedoch das primär verfolgte kommunikative Anliegen in Frage zu stellen (so bereits VG Karlsruhe, B.v. 17.1.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 75).
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